AGB
AGB AN Facility Service Gebäudereinigung – Hausmeisterservice – Garten- und Landschaftspflege
Stand 01.2025
I. Geltungsbereich
1.Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-,Liefer-und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für
Verträge zwischen AN Facility Service Gebäudereinigung – Hausmeisterservice – Garten- und Landschaftspflege,
vertreten durch den/die Inhaber/in, Herr/ Frau Nancy El Nomairi, Wiesenstr. 7, 15827 Blankenfelde-Mahlow OT
Dahlewitz, (im Folgenden kurz AN Facility genannt) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. - Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, § 14 BGB. - Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden, der
Unternehmer ist, werden nicht anerkannt. - Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II.Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir
Sie hierüber gesondert. Unternehmenskunden wird kein freiwilliges Widerrufsrecht gewährt.
III. Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen
1.Vertragsschluss und Vertragssprache
1.1 Auf Anfrage des Kunden erstellt die AN Facility, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf
dem Angebot ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt wurde, ein unverbindliches befristetes Angebot und
sendet dieses dem Kunden zu. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit schriftlich und fristgerecht das Angebot
gegenüber der AN Facility zu bestätigen. Die Bestätigung des Kunden bei der AN Facility ist unverbindlich und führt
nicht zum Abschluss eines Vertrages. Erst mit der, auf die Bestätigung des Kunden folgenden verbindlichen
Auftragsbestätigung der AN Facility kommt der Vertrag zwischen der AN Facility und dem Kunden zu Stande,
spätestens aber mit Lieferung der Ware.
1.2. Angebote der AN Facility gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend. Gegenüber Verbrauchern
nur, wenn dies in dem Angebot ausdrücklich als ,freibleibend“ oder ,unverbindlich“ gekennzeichnet wurde.
1.3. Vertragssprache ist deutsch
- Lieferung
AN Facility liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland bzw. einen vereinbarten
Lieferort. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung
durch den Kunden, bei Versandbereitschaft auf den Kunden über. - Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten.
3.2. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende
Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. Mit der
Auftragsbestätigung (siehe Punkt lll.1.1) werden ab einer Angebotssumme über 5.000,00 € 30% der
Auftragssumme als Anzahlung auf die Gesamtauftragssumme (netto) fällig. Die AN Facility stellt dem Kunden
gegenüber hierzu eine gesonderte Anzahlungsrechnung.
3.3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von AN Facility (nachfolgend:Vorbehaltsware).
3.4. Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes: Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von AN Facility bis zur Erfüllung sämtlicher AN Facility gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritt weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an AN Facility erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.5. Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
3.6. Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von AN Facility, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von AN Facility. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde AN Facility unverzüglich zu benachrichtigen.
3.7. Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an AN Facility ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die an AN Facility abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
3.8. Auf Verlangen von AN Facility hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und AN Facility die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. AN Facility wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von AN Facility freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
- Gewährleistung
4.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.
4.2 Ist der Kunde Unternehmer entscheidet AN Facility über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich §377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.
4.3 Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.
4.4. Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit AN Facility nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die AN Facility dem Kunden nach Inhalt und weck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
IV.Allgemeine Reparatur-und Montagebedingungen
1.Geltungsbereich/Verweis
Es gelten die Regelungen unter Ill dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Arbeiten / Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt werden.
2.Kosten
2.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen, es sei denn, es stehen wirtschaftliche Änderungen Dem entgegen.
2.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden durch die AN Facility nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.
2.3. Ein vom Kunden gewünschter Kostenvoranschlag/ gewünschtes Angebot ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages bzw. eines Angebotes wird pauschal mit 50,00 € netto berechnet.
2.4. Ergibt sich während der Arbeit / Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Arbeit / Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden bzw. auszuführenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Arbeit / Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Arbeits- / Reparaturauftrages umfasst waren.
2.5. Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Arbeit / Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
2.6. Bei der Berechnung der Arbeitsleistung / Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt-und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Arbeit / Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
3.Kündigung
Dem Kunden steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin ausgeführten Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie den entgangenen Gewinn zu bezahlen, wenn und soweit die Kündigung nicht auf Umständen beruht, die die AN Facility zu vertreten hat. Nach der Kündigung legt die AN Facility Rechnung und erstellt hierfür insbesondere auch eine nachvollziehbare Kostenaufstellung und sendet diese dem Kunden zum Ausgleich mit
einer darin benannten Zahlungsfrist zu. Der Kunde ist verpflichtet, die Zahlung bis zum Vertragsablauf, wenn Fristen nicht eingehalten werden im Rahmen der Kündigungsfristen gemäß Vertrag, Zahlungen bis zum Vertragsende zu leisten.
4.Zahlungen
Zahlungen sind nach Abnahme, wenn eine Abnahme vereinbart wurde, sofort und ohne Abzug fällig. AN Facility kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
5.Mitwirkungspflichten
5.1. Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Arbeiten, Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, wenn es nicht anderwärtig vereinbart ist.
5.3.Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist AN Facility nach Setzung einer angemessenen Frist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, an Stelle und auf Kosten des Kunden die Handlungen vorzunehmen.
5.4. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
6.Frist für die Ausführung der Arbeiten, Reparatur oder Montage
6.1 Die Angaben von AN Facility über Arbeits-, Reparatur-oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
6.2 In Fällen nicht voraussehbarer und von der AN Facility nicht zu vertretener betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs-oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiten zzgl. angemessener Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
7.Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden
7.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist und die Abnahme vereinbart wurde. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
7.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.
8.erweitertes Pfandrecht
8.1. AN Facility steht wegen ihrer Forderungen aus dem Werkvertrag oder Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand zu.
8.2. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.Gewährleistung / Garantie Drittanbieter
9.1. Der Kunde hat einen Mangel der Arbeiten, Reparatur oder Montage der AN Facility unverzüglich mitzuteilen.
Hat der Kunde ohne Einwilligung von AN Facility Instandsetzungs-, Montagearbeiten oder sonstige Arbeiten selbst
ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von AN Facility für diese Arbeiten. Das
gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
9.2. Garantien und Gewährleistungen von Drittanbietern werden nach Abschluss der Arbeiten an den Kunden/ das
Unternehmen abgetreten. Der Kunde / das Unternehmen nimmt diesen Abtritt an. Dies gilt nicht, wenn andere
Leistungen im Auftrag vermerkt werden.
IV. Schlussbestimmungen
1.Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 0DR-VO
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online Streitbeilegung (OS) bereit, die Kunden unter
http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.
2.Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der AN Facility und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. kontaktieren.
3.Die AN Facility hat sich keinem Verhaltenskodex unterworfen. Gegenüber Unternehmern wird als Gerichtsstand
der Sitz von AN Facility vereinbart.
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